Ratgeber
Hartz IV: Freibeträge für Altersvorsorge und privates Vermögen
Nach heftigen öffentlichen Protesten hat die Bundesregierung die Regelungen bei der umstrittenen Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe etwas ,,entschärft". Vor allem beim so genannten Schonvermögen der Arbeitslosen, das nicht aufgebraucht werden muss, soll nun etwas großzügiger als geplant verfahren werden. Nach den ursprünglichen Plänen hätte in zu hohem Maß die private Altersvorsorge angegriffen werden müssen, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Nicht nur die Gewerkschaften, auch beispielsweise der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hatten Nachbesserungen in dieser Frage gefordert.
Ab 2005 soll es nun mehrere Freibeträge geben: einen allgemeinen Grundfreibetrag von 200 Euro pro Lebensjahr und einen speziellen Freibetrag von ebenfalls 200 Euro pro Jahr. Besitzt beispielsweise ein Arbeitsloser kein weiteres Vermögen als eine Lebensversicherung, kann er voraussichtlich beide Freibeträge kombinieren. Eine Riester-Rente bleibt in jedem Fall unangetastet. Maximal kann jeder einen Freibetrag von 13000 Euro beim Vermögen und weiteren 13000 Euro bei der Altersvorsorge (zuzüglich Riester-Beiträge) geltend machen. Doch das aktuelle Guthaben aus einem staatlich geförderten Altersvorsorge-Vermögen wird dann vom Freibetrag abgezogen: Beispiel: Wer einen Anspruch (also Rückkaufswert) auf insgesamt 4000 Euro aus einer geförderten betrieblichen Direktversicherung besitzt, muss sich diese 4000 Euro auf seinen individuellen Freibetrag für die Altersvorsorge von 200 Euro pro Jahr anrechnen lassen. Für einen 45jährigen sind das 9000 Euro, ihm bleiben also nur noch 5000 Euro Freibetrag. Höhere Versorgungswerte müssen veräußert werden. Der Freibetrag darf aber höchstens auf 4100 Euro pro Person sinken.
Sehr geringe Rückkaufswerte sollen jedoch verschont bleiben: Liegt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung um mehr als zehn Prozent unter der Summe der eingezahlten Beiträge, muss der Arbeitslose die Versicherung nicht auflösen. Auch Versicherungen, die Eltern für die Finanzierung der Ausbildung ihrer Kinder abgeschlossen haben, sollen bei der Bedürftigkeitsprüfung für das ALG II nun nicht mehr voll berücksichtigt werden. Durch einen Freibetrag von 4100 Euro pro Kind ab Geburt sollen die Rückkaufswerte von Ausbildungspolicen, aber auch andere Sparvermögen verschont werden. Und schließlich wird noch für das geschützte Vermögen älterer Arbeitnehmer (vor 1948 geboren) ein höherer Freibetrag von 520 Euro pro Lebensjahr eingeführt.
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