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Patienten- und Betreuungsverfügung

Ratgeber

Patienten- und Betreuungsverfügung

Ob Verkehrsunfall oder Altersverwirrtheit: Schneller als gedacht ist ein Mensch auf Betreuung angewiesen. Über die medizinische Versorgung bis hin zum Abschalten lebenserhaltender Apparate kann ein Betroffener dann oft nicht mehr selbst entscheiden. Doch der Alltag geht weiter: Unterschriften müssen geleistet, das Konto muss verwaltet werden. Im Juni 2004 hat die Bundesregierung angekündigt, bis 2006 die Patientenverfügungen aufzuwerten. Aber auch schon jetzt kann jeder durch Vollmachten und Verfügungen für den Not- oder den Pflegefall vorsorgen. Ist jemand nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen, dürfen nicht, wie häufig angenommen wird, automatisch Ehepartner oder Kinder einspringen. Vielmehr setzt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ein.

Eine Patientenverfügung kann dabei sicherstellen, dass nur eine Person des eigenen Vertrauens mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird, wie die Deutsche Hospiz-Stiftung mitteilt. Dabei seien drei Säulen zu unterscheiden: Erstens ist eine Vorsorgevollmacht zu medizinischen Behandlungsfragen sinnvoll. Darin ernennt man eine Vertrauensperson zum Patientenanwalt. Zweitens ist eine Vorausverfügung notwendig. Sie stellt eine direkte Handlungsanweisung an den Arzt dar und sollte so konkret wie möglich beispielsweise auf Fragen der Wiederbelebung oder der künstlichen Ernährung eingehen. Der dritte Teil ist eine Betreuungsverfügung. Sie richtet sich an das Vormundschaftsgericht. Darin können Betreuer oder Wünsche zur Lebensgestaltung bei einer Betreuung formuliert werden.

Von der medizinischen Seite zu unterscheiden ist die Regelung der Alltagsgeschäfte und der Vermögensangelegenheiten. Hierfür kann auch eine andere Person durch eine Vorsorgevollmacht beauftragt werden. Diese Vollmacht sollte auf jeden Fall von einem Notar verfasst werden, denn einfache Schriftstücke werden häufig von den Banken nicht akzeptiert. Wichtig ist auch, den Zeitpunkt des Inkrafttretens genau zu bestimmen. Außerdem sollten die Dokumente leicht zugänglich sein, denn die beste Verfügung nützt nichts, wenn niemand von ihrer Existenz weiß. Auch sollte die bevollmächtigte Person über die ihr zugedachte Aufgabe informiert sein.

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