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Kranken- und Unfallversicherung

Ratgeber

Die Doppelzuständigkeit von Kranken- und Unfallversicherung

Auf Verlangen des Bundesverfassungsgericht hat der Gesetzgeber die frühere Doppelzuständigkeit von Kranken- und Unfallversicherung abgeschafft. Für die Krankenbehandlung und die Gewährung von Lohnersatzleistungen ist nun bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten allein die Unfallversicherung zuständig. Das bedeutet, dass Krankengeld nicht neben den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden kann. So eine Entscheidung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 (Az. B 1 KR 13/01 R).

In Klartext übersetzt heißt das: Zur wirklich umfassenden Absicherung ist eine private Unfallversicherung notwendig.

Als Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung wird ein Ereignis definiert, dass sich plötzlich, von außen und unverschuldet ereignet und eine Gesundheitsschädigung bewirkt. Dazu gehören ausströmende giftige Gase, denen man nicht entkommen konnte; Gesundheitsschäden, die der Retter bei der Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet; erhöhte Kraftanstrengungen, die zur Schädigung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule führen (hierunter fallen auch Sportunfälle). Voraussetzung für den Erhalt der Versicherungsleistungen ist, dass die versicherte Person durch den Unfall zum Teil oder auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) ist. Im Gegensatz zur gesetzlichen gilt die private Unfallversicherung 24 Stunden in der ganzen Welt und für alle Lebensbereiche: Arbeit, Freizeit, Haushalt, Hobby, Sport, Straßenverkehr und Urlaub.

Als wichtigstes Leistungsmerkmal einer Unfallversicherung empfiehlt sich die Unfallrente. Bei einer durch einen Unfall ausgelösten dauernden Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent wird die monatlich vereinbarte Unfallrente lebenslang bezahlt. Die Höhe der Kapitalleistung hängt vom Invaliditätsgrad ab.

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