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Schadenersatzrecht

Ratgeber

Neues Schadenersatzrecht

Am 1. August 2002 ist das neue Schadenersatzrecht in Kraft getreten. Es enthält unter anderem wichtige Neuerungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Straßenverkehrsgesetz. Das Gesetz soll die Lücken im Haftungsrecht schließen, mehr Gerechtigkeit im Sinne eines verbesserten Opferschutzes schaffen und die Rechtsstellung der Geschädigten stärken.

Die wichtigsten Neuregelungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Schmerzensgeld auch ohne Verschulden

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Erweiterung des Anspruchs auf Schmerzensgeld. Bei körperlichen Schäden musste bisher der Unfallverursacher nur zahlen, wenn er den Crash verschuldet, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hatte. Ein geplatzter Reifen galt als "unabwendbares Ereignis", der Unfall damit als unverschuldet. Künftig muß die Versicherung des Unfallverursachers das Trostpflaster für Personenschäden auch dann zahlen, wenn dieser für die Verletzung gar nichts kann - etwa weil nagelneue Bremsen versagt haben.

Verkehrsunfälle: Kinder haften erst ab 10 Jahre

Weil Kinder unter 10 Jahren nach psychologischen Studien im Straßenverkehr überfordert sind und Unfallfolgen nicht abschätzen können, haften Sie seit dem 1. August für einen von ihnen verursachten Verkehrsunfall nicht mehr (Ausnahme: vorsätzliche Delikte wie das Werfen von Steinen oder Diebstahl). Für Schäden, die sie anderen zufügen, sind sie nicht mehr verantwortlich zu machen. Bisher lag die Altersgrenze bei 7 Jahren. Ab sofort ist also eine Haftung des Kfz-Halters gegeben.

Autofahrer bekommen Ihren Schaden am eigenen Auto bei Kinderunfällen nur noch dann ersetzt, wenn sie als Halter eines Kfz eine Vollkaskoversicherung besitzen. Es lohnt sich also, den Kaskoversicherungsschutz zu überdenken und auf Vollkasko umzusteigen.

Besserer Schutz für Fahrzeuginsassen

Bislang hatten geschädigte Insassen eines Fahrzeuges nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz , wenn der Fahrer zum Beispiel durch Mißachtung einer Verkehrsregel den Unfall verschuldet hat. Nunmehr sind sämtliche Mitfahrer (also auch Familienmitglieder) bei privaten Fahrten geschützt und haben Anspruch auf Schadenersatz. Diese Regelung löst das Problem von Gefälligkeitsfahrten und Fahrgemeinschaften.

Die Gefährdungshaftung, also die Haftung des Fahrer aus dem Betrieb einer Gefahrenquelle gilt nach den neuen Bestimmungen auch für Mitfahrer in privaten Fahrzeugen (Fahrgemeinschaften oder Gefälligkeitsfahrten). Werden Mitfahrer eines privaten Fahrzeuges bei einem Unfall geschädigt, haben Sie künftig gegen den Fahrer (bzw. den Haftpflichtversicherer des Fahrers) einen Anspruch auf Schadenersatz. Auch wenn es sich dabei um Mitglieder der eigenen Familie handelt.

Strengere Regeln für Sachschäden

Neugeregelt wurde auch die Abrechnung von Sachschäden, insbesondere Kfz-Schäden. Bisher wurden Kfz-Schäden inklusive der aktuellen Mehrwertsteuer beglichen, da Versicherungen davon ausgegangen sind, daß der Schaden professionell behoben wird. Und dazu gehört eine Rechnung der Werkstatt inklusive Mehrwertsteuer. Nach dem neuen Recht erfolgt der Ersatz der Schadensumme plus Mehrwertsteuer nur noch dann, wenn die Originalrechnung einer umsatzsteuerpflichtigen Reparaturwerkstatt vorgelegt wird. Die Mehrwertsteuer wird nur noch gezahlt, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist. Die Neuregelung betrifft alle Sachschäden, also neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die Privathaftpflichtversicherung.

Die Möglichkeit zur fiktiven Abrechnung beim Sachschaden besteht weiterhin, so daß der Geschädigte alternativ zur Reparaturkostenabrechnung das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen vorlegen kann. Auch ein professioneller Kostenvoranschlag ist möglich.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der folgenden Seite.

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