Ratgeber
Steueramnestie für Rentner
Auch unwissentlich verschwiegene Einkünfte können zu einem Steuerstrafverfahren führen: Durch das neue Alterseinkünftegesetz werden ab 2005 mehr Rentner als bisher steuerpflichtig. Aber auch nach den derzeit noch geltenden Steuergesetzen unterliegen viele Rentner der Besteuerung, ohne dass ihnen diese Tatsache bewusst ist. Der zu versteuernde Ertragsanteil der gesetzlichen Altersrente ist zwar meist sehr niedrig, aber wenn weitere Einkünfte hinzukommen, etwa aus einer Betriebsrente, aus Vermietung oder aus Kapitalvermögen, kann schnell eine Steuerpflicht entstehen. Auch wenn eine Steuererklärung häufig nur aus Unwissenheit nicht abgegeben wurde, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben.
Nach dem Alterseinkünftegesetz müssen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger künftig bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Jahres den Bezug und die Höhe der Renten einer zentralen Stelle melden. Steuerpflichtige Rentner müssen daher mit einer Kontrolle ihrer Steuerpflicht ab dem Veranlagungsjahr 2005 rechnen. Stellt sich dann im Jahr 2006 bei einer Überprüfung durch das Finanzamt heraus, dass auch in den Vorjahren schon eine Steuerpflicht bestanden hat, ist die Frist zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung aber schon längst verstrichen. Dann könnte ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und die reguläre Nachversteuerung hinterzogener Beträge nebst Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen verlangt werden.
Die von der Regierung angebotene Steueramnestie bietet für solche Fälle die Möglichkeit, dieses Problem relativ glimpflich aus der Welt zu schaffen. Nach dem Amnestiegesetz sind bei Renten nur 60 Prozent des Ertragsanteils anzusetzen. Wer bis zum 31.12.04 handelt, kommt in den Genuss des pauschalen Steuersatzes von 25 Prozent. Alternativ wäre auch eine Selbstanzeige zu erwägen. Hier gilt dann zwar der normale Steuertarif samt Zuschlagssteuern und Verzinsung, dafür werden aber der Altersentlastungsbetrag und individuelle Freibeträge, beispielsweise bei Körperbehinderung, berücksichtigt, was bei der strafbefreienden Erklärung nicht der Fall ist. Betroffene Rentner sollten also ihre steuerliche Situation prüfen lassen, um falls erforderlich entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können.
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