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VVG Reform

Kundeninformation zur VVG Reform

Die wichtigsten Änderungen des neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Vertragsabschluss

  • Beratungs- und Dokumentationspflicht (§§ 6 und 7 VVG neu, vorher nicht geregelt)
    Versicherungsgesellschaft und Versicherungsvermittler sind künftig vor Abschluss eines Vertrages verpflichtet, die Versicherungsnehmer zu informieren und in angemessenem Umfang zu beraten. Die Beratungsgespräche müssen dokumentiert werden. Bei einem Beratungsfehler entsteht eine Schadenersatzpflicht. In Ausnahmefällen räumt das neue Recht die Möglichkeit eines ausdrücklichen Verzichts des Versicherungsnehmers auf die Beratung ein.
  • Widerrufsrecht (§§ 8 und 9 VVG neu, vorher § 5a VVG alt) 
    Der Gesetzgeber räumt dem Versicherungsnehmer künftig ein Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss ein. Dieses berechtigt den Kunden (privat wie auch gewerblich), sich ohne Angabe von Gründen von dem geschlossenen Versicherungsvertrag zu lösen. Die Widerrufsfrist beträgt in der Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Kfz-Versicherung zwei Wochen, in der Lebensversicherung einen Monat.
  • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 VVG neu, vorher §§ 16-18 und 41 VVG alt)
    Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss die Umstände anzugeben, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Der Versicherungsnehmer ist damit vom Risiko einer Fehleinschätzung, ob gewisse Umstände für das versicherte Risiko wichtig und erheblich sind, befreit. Das Rücktrittsrecht des Versicherers beschränkt sich auf grob fahrlässige und vorsätzliche Anzeigepflichtverletzungen. Die Rechtsfolgen aus der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht verjähren nach spätestens 10 Jahren.

Vertragslaufzeit

  • Laufzeit von Versicherungsverträgen (§ 11 VVG neu, vorher § 8 VVG alt)
    Grundsätzlich haben beide Parteien die freie Entscheidung, für welchen Zeitraum sie einen Versicherungsvertrag abschließen wollen. Neu: Der Versicherungsnehmer ist bei einer Vertraglaufzeit von mehr als 3 Jahren berechtigt, den Versicherungsvertrag – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten – zum Ablauf des dritten Jahres und eines jeden darauf folgenden Kalenderjahres, zu kündigen.
  • Zahlungsverzug der Erstprämie (§ 37 VVG neu, vorher § 38 VVG alt)
    Sofern der Versicherungsnehmer den Zahlungsverzug bei der Erst- oder Einmalprämie nicht zu vertreten hat, kann der Versicherer künftig nicht mehr zurücktreten. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur noch mit ausdrücklicher Erklärung möglich.
  • Abschaffung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie (§ 39 VVG neu, vorher § 40 VVG alt)
    Sollte der Versicherungsvertrag im Laufe des Versicherungsjahres vorzeitig gekündigt oder durch Rücktritt beendet werden, muss der Versicherungsnehmer die Prämie künftig nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zahlen und nicht – wie bisher – die volle Jahresprämie.
  • Gefahrerhöhung (§§ 23-27 VVG neu, vorher §§ 16-29 VVG alt)
    Erhöht sich die Gefahr nach Abschluss des Versicherungsvertrages, muss dies dem Versicherungsunternehmen mitgeteilt werden. Neu: Erfolgt die Mitteilung über die Gefahrerhöhung nicht, wird das »Alles oder nichts Prinzip« aufgehoben. Hier gilt: Einfache Fahrlässigkeit führt dazu, dass die Versicherungsgesellschaft im Schadenfall leisten muss. Grobe Fahrlässigkeit führt zu einer abgestuften Leistung in Abhängigkeit zum Verschulden des Versicherungsnehmers. Lediglich der nachweisliche Vorsatz führt dazu, dass der Versicherungsschutz verloren geht.
  • Wegfall des »Alles oder Nichts-Prinzips« bei einer Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG neu, vorher § 6 VVG alt)
    Bisher kann ein Versicherungsnehmer, wenn er sich grob fahrlässig verhält (z. B. bewusst Sicherheitsvorschriften ignoriert, oder den Aufklärungspflichten nach dem Schadenfall nicht nachkommt) den Versicherungsschutz vollständig verlieren. Zukünftig wird der Grad des Verschuldens nach einem abgestuften Modell berücksichtigt. Bei leichter Fahrlässigkeit wird die volle Versicherungsleistung und bei grober Fahrlässigkeit prozentual ausgezahlt. Bei nachweislichem Vorsatz entfällt nach wie vor der Versicherungsschutz.
  • Grobe Fahrlässigkeit im Versicherungsfall (§ 81 VVG neu, vorher § 61 VVG alt)
    Künftig führt ein grob fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall nicht mehr in jedem Falle zum Verlust des Versicherungsschutzes sondern zu einer prozentualen Kürzung der Leistung – je nach Verschuldungsgrad. Sofern nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, muss der Versicherer in vollem Umfang leisten.
  • Verjährung und Ausschlussfrist (§ 15 VVG neu, vorher § 12 VVG alt) 
    Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wurden der allgemeinen Verjährungsfrist im Zivilrecht angeglichen (3 Jahre). Die bisherige Klageausschlussfrist von sechs Monaten wurde abgeschafft.
  • Gerichtsstand (§ 215 VVG neu, vorher § 48 VVG alt) 
    Zukünftig ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Gerichtsstand der Agentur ist weggefallen.
  • Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten (§ 213 VVG 2008, vorher nicht geregelt)           
    Schon bisher konnte der Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten bei Dritten (z.B. Ärzten) nur dann erheben, wenn der Versicherungsnehmer hierzu eingewilligt hat. Neu ist, dass der Versicherungsnehmer trotz entsprechender Einwilligungserklärung vor jeder Erhebung von Gesundheitsdaten informiert werden muss und der Erhebung widersprechen kann. Anstelle einer allgemeinen/pauschalen Einwilligung kann der Versicherungsnehmer auch verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn er jeweils in die einzelne Erhebung zuvor eingewilligt hat.

Lebensversicherung

  • Überschussbeteiligung (§ 153 VVG 2008, vorher nicht geregelt) 
    Die wesentlichste Neuregelung der VVG-Reform besteht darin, dass die Versicherungsnehmer neben den Überschüssen auch an den stillen Reserven zu beteiligen sind. Der Versicherer muss die sog. stillen Reserven offen legen und den Versicherungsnehmer jährlich über den auf ihn entfallenden Teil unterrichten. Bei Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt ermittelte Betrag aufgeteilt und zur Hälfte an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, sofern Bewertungsreserven vorhanden sind. Diese neue Regel gilt ab 1.1.2008 auch für Altverträge, soweit eine Überschußbeteiligung vereinbart wurde.
  • Rückkaufswerte (§ 169 VVG 2008, vorher § 176 VVG alt) 
    Der Rückkaufswert ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers der Betrag, den er im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ausgezahlt erhält. Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung berechnet sich zukünftig nach dem Deckungskapital. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Bei einer Kündigung des Vertrages werden bei Berechnung des Rückkaufswertes die Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre verteilt. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert in den ersten Jahren höher ist als bisher. Bisher führte eine frühzeitige Beendigung des Vertrages dazu, dass der Versicherungsnehmer gar keinen oder nur einen geringen Rückkaufswert erhielt. Die Regelung gilt nicht für Altverträge.

Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Definition „Berufsunfähigkeit“ (§ 172 VVG 2008, vorher nicht geregelt)
    Neu ist, dass das Gesetz den Begriff der Berufsunfähigkeit definiert und damit Mindestvoraussetzung für die Berufsunfähigkeitsversicherung schafft.
  • Anerkenntnis (§ 173 VVG 2008, vorher nicht geregelt)
    Nach einem Leistungsantrag muss das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Kunden nunmehr erklären, ob es seine Leistungspflicht anerkennt. Dieses Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist sodann bis zum Ablauf der Frist bindend.

Weitere Informationen

Hier finden Sie Details zu dem neuen Versicherungsvertragsgesetz, gültig seit dem 1. Januar 2008.

Details Neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum 1. Januar 2008 »

Gesetzestext "Gesetz über den Versicherungsvertrag", Bundesministerium der Justiz »

"Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen", Bundesministerium der Justiz »

Broschüre "Das neue Versicherungsvertragsgesetz", Bundesministerium der Justiz »

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