Seit 2002 haben Mitarbeitende einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG). Das bedeutet: Ihre Beschäftigten können verlangen, dass ein Teil ihres Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt wird.
Für Unternehmen bietet dies nicht nur die Möglichkeit, gesetzliche Vorgaben zu erfüllen, sondern auch die Chance, sich als moderner und attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. Das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung hilft insbesondere bei der Gewinnung und Bindung von stark umworbenen Fachkräften. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels stellt dies häufig einen ausschlaggebenden Wettbewerbsvorteil dar.
Helvetia bietet Ihnen mehr als nur Standardlösungen. Neben der Direktversicherung stehen Ihnen auch weitere Modelle wie die Unterstützungskasse oder die Pensionszusage zur Verfügung.
Die Direktversicherung ist die einfachste und flexibelste Form der betrieblichen Altersvorsorge – und deshalb bei Unternehmen besonders beliebt. Sie bietet eine unkomplizierte Möglichkeit, Ihren Mitarbeitenden eine attraktive Vorsorgelösung anzubieten.
- Mitarbeiterbindung stärken
Fördern Sie die Loyalität Ihrer Mitarbeitenden durch attraktive Entwicklungsmöglichkeiten und eine wertvolle Zusatzrente. - Steuervorteile nutzen
Beiträge sind für Unternehmen als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Zudem sind sie für Mitarbeiter im Rahmen der Höchstgrenzen zur Direktversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. - Einfach und flexibel
Die Direktversicherung lässt sich unkompliziert in Unternehmensstrukturen integrieren – bilanzneutral und verwaltungsarm.
Die Direktversicherung bietet Ihnen als Arbeitgeber bei diversen Lebensereignissen eine flexible Lösung, die sich an die Lebensumstände Ihrer Mitarbeitenden anpasst. Ob Elternzeit, Jobwechsel oder Arbeitslosigkeit – Sie ermöglichen eine betriebliche Altersversorgung, die auch in herausfordernden Situationen Bestand hat. So zeigen Sie sich als verlässlicher und unterstützender Arbeitgeber, der langfristige Sicherheit bietet.
Die Direktversicherung von Helvetia ist flexibel und individuell auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeitenden abgestimmt. Mit unseren Tarifen bieten wir Ihren Mitarbeitenden einzigartige Direktversicherungen über alle Chancen-Risiko-Klassen.
- Keine Bilanzberührung
- Nahezu unbegrenzte Steuerfreiheit der Beiträge
- Steuergünstige Finanzierung dank Betriebsausgabenregelung
Ideal für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), Vorstände und Geschäftsleitung
Besonders lohnenswert ist die bAV mit Unterstützungskasse, wenn über die steuerfreien Grenzen der Direktversicherung hinaus gespart werden soll. Dies ist meist bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), Vorständen und der Geschäftsleitung der Fall, da diese einen besonders hohen Versorgungsbedarf haben.
Da sich alle Beiträge als Betriebsausgaben absetzen lassen, ist diese Form der Versorgung eine sehr steuergünstige Finanzierung für Ihr Unternehmen.
Die Unterstützungskasse ist eine eigenständig rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die zwischen Arbeitgeber und versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschaltet ist. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer die Versorgungszusage über die Unterstützungskasse, die dann die Leistungen erbringt. Dafür erhält die Unterstützungskasse vom Arbeitgeber die notwendigen Mittel (Zuwendungen). Die Unterstützungskasse ist einer von 5 Durchführungswegen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Sie möchten Ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) anbieten, die nicht Ihre Bilanz berührt? Die Versorgung soll von Beginn an möglichst ausfinanziert sein? Dann nutzen Sie die betriebliche Altersvorsorge über die rückgedeckte Unterstützungskasse. Durch die kongruente Rückdeckung der Zusage durch die Rückdeckungsversicherung, findet von Beginn an eine laufende und vollständige Ausfinanzierung der zusagten Unterstützungskassenleistungen statt. Die Unterstützungskasse der Helvetia VKH (Versorgungskasse Helvetia Versicherung e.V.) sichert über die Rückdeckungsversicherung mit unserem leistungsstarken Tarif in der Unterstützungskasse die zugesagten Leistungen ab.
Als ersten Schritt der betrieblichen Altersversorgung bietet sich die Direktversicherung an. Beiträge können dort bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden. Doch was können Arbeitnehmer machen, denen dieser Betrag nicht reicht und die mehr für Ihr Alter vorsorgen wollen? Sie wählen als Zusatzversorgung die Unterstützungskasse. In die Unterstützungskasse können die Zuwendungen nahezu unbegrenzt steuerlich gezahlt werden – zusätzlich zur Direktversicherung.
Die rückgedeckte Unterstützungskasse bietet den Vorteil, dass Sie als Arbeitgeber die Zuwendungen im Rahmen des § 4d EStG in voller Höhe als Betriebsausgabe steuerlich absetzen können. Eine Voraussetzung ist, dass die Beiträge der Rückdeckungsversicherung gleichbleibend oder steigend sind. Ausnahmen sind z.B. bei der Finanzierung aus
Entgeltumwandlung möglich.
Bei der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse sind die Beiträge unbegrenzt sozialversicherungsfrei. Bei der Entgeltumwandlung sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sozialversicherungsfrei. Diese Sozialversicherungsfreiheit besteht zusätzlich zu der Sozialversicherungsfreiheit der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nach § 3 Nr.63 EStG. Die späteren Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Privatversicherte bleiben beitragsfrei.
Betriebliche Altersvorsorge aus der Pensionszusage rückdecken
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Finanzierung zugesagter Leistungen dank der Rückdeckungsversicherung
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Verbesserung der Bilanzkennzahlen durch Saldierung in der Handelsbilanz
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Beiträge zur rückgedeckte Pensionszusage sind Betriebsausgaben
Bei der Pensionszusage sagen Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer direkt eine Leistung im Alter, bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall zu. Im Leistungsfall zahlen Sie die Leistung direkt an Ihren Arbeitnehmer. Es ist keine weitere Institution zwingend beteiligt. Die Pensionszusage ist daher eine unmittelbare Pensionsverpflichtung. Sie ist einer von 5 verschiedenen Durchführungswegen der bAV und wird oft auch Direktzusage genannt.
Für Sie als Arbeitgeber entsteht durch die Pensionszusage ein finanzielles Risiko, das aus betriebsinternen Ressourcen finanziert werden muss. Damit der Aufwand für Sie kalkulierbar bleibt und sein Risiko minimiert wird, ist der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei Helvetia sinnvoll. Denn wer weiß heute wie lange der Arbeitnehmer lebt und wie lange Sie bzw. Ihre Firma somit die zugesagte lebenslange Rente zahlen muss? Auch das Bilanzsprungrisiko bei Berufsunfähigkeit und im Todesfall kann durch eine Rückdeckungsversicherung minimiert werden.
Damit die finanzielle Belastung für den Arbeitgeber planbar und kalkulierbar ist, kann er eine Rückdeckungsversicherung bei uns abschließen. Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer und Beitragszahler des Vertrages. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Die späteren Leistungen fließen an die Firma. Unabhängig welche Leistungen aus der Versicherung herauskommen, muss der Arbeitgeber seiner Verpflichtung (zugesagte Leistung in der Pensionszusage) gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommen. Die Rückdeckungsversicherung ist ein reines Finanzierungsinstrument des Arbeitgebers. Sie kann aber an den Arbeitnehmer verpfändet werden, was vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführer, die keinen Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein genießen, sinnvoll ist.
Für die Verpflichtung, die Sie als Arbeitgeber über die Pensionszusage eingehen, müssen Sie in der Bilanz Rückstellungen bilden. Der Vorteil: Die Rückstellungen sind steuermindernd und steigen bis zum Rentenbeginn kontinuierlich an. Im Gegenzug muss der Wert der Rückdeckungsversicherung in der Bilanz aktiviert werden. In der Handelsbilanz kann der Aktivwert der Versicherung mit den Pensionsrückstellungen auf der Passivseite saldiert werden, wenn die Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer verpfändet ist. Durch die Saldierung ergibt sich eine Verbesserung der Bilanzkennzahlen.
Die betriebliche Altersversorgung wird vom Arbeitgeber zugesagt. Das Angebot einer betrieblichen Altersversorgung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gewinnung und langfristigen Bindung stark umworbener Fachkräfte. Der Gesetzgeber hat ein starkes Interesse am Ausbau der betrieblichen Altersversorgung und fördert die Betriebsrente deshalb durch Einsparung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf Arbeitnehmerseite und Sozialversicherungsersparnis auf Arbeitgeberseite. Die betriebliche Altersvorsorge kann in Form einer arbeitnehmerfinanzierten oder arbeitgeberfinanzierten Lösung angeboten werden.
- Beiträge in Höhe von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei.
- Beiträge in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
Welchen Durchführungsweg (z.B. Pensionszusage, Unterstützungskasse oder Direktversicherung) der Arbeitgeber wählen will, kann er prinzipiell frei entscheiden. Die Arbeitnehmer können einen Weg für die Entgeltumwandlung mit dem Arbeitgeber aushandeln. Wenn es keine Einigung gibt, können die Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Die Auswahl des Anbieters trifft hier der Arbeitgeber.
Im Rahmen der Portabilität ist eine Mitnahme des Vertrages gesetzlich zugelassen. Besonderheiten, die der neue Arbeitgeber innerhalb seines Unternehmens getroffen hat, sind zu berücksichtigen.