Schaden melden leicht gemacht: Mit unserem Formular können Sie Ihren Haftpflichtschaden einfach und bequem online melden.
Bitte beachten: Um Ihren Haftpflichtschaden vollständig abzuwickeln, sind möglicherweise weitere Angaben erforderlich. Deshalb setzten wir uns ggf. mit Ihnen telefonisch in Verbindung, um weitere Details zu klären.
Z. B. Kostenvoranschlag, Bilder des beschädigten Objekts, Kaufbeleg der beschädigten Sache etc.
Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Nach Eintritt des Versicherungsfalls können wir von Ihnen verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit) und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Verletzung der Obliegenheit Verstoßen Sie vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Beweislast Im Falle der Verletzung einer Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Versicherte Person Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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