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Schaden melden | Helvetia Unfall-Schadenmeldung
Unfall-Schadenmeldung

Melden Sie Ihren Unfallschaden schnell und einfach mit Helvetia! Nutzen Sie unser Online-Formular für eine schnelle und effiziente Abwicklung.

Angaben zum Vertrag
Sie melden den Schaden als
Versicherungsnehmer Betreuer
Haben Sie die Versicherungsscheinnummer von Helvetia zur Hand? Sollten Sie die Versicherungsscheinnummer (VSNR) nicht griffbereit haben, geben Sie bitte die Daten der Person ein, die bei Helvetia versichert ist.
Ja Nein
Geschädigte Person
Anrede
Herr Frau
Vorname
Nachname
Angaben zum Unfall
Unfall-Datum
Uhrzeit
Handelt es sich um einen Insassenunfallschaden? Ein Insassenunfallschaden liegt vor, wenn Personen bei einem Unfall in einem Fahrzeug (z. B. Auto oder Boot) verletzt wurden. Besteht eine private Unfallversicherung, ist der Schaden zunächst darüber zu melden.
Ja Nein
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt? Geben Sie bitte an, ob Sie bei dem Unfall verletzt wurden. Diese Information ist wichtig für die Abwicklung Ihres Schadensanspruchs.
Ja Nein
Unfallort
Unfallhergang Schildern Sie bitte den Vorfall im Detail (wie hat sich der Unfall ereignet und wer war beteiligt?)
Anmerkungen Gibt es weitere Informationen, die wichtig sind?
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Z. B. Kostenvoranschläge, Rechnungen, aussagekräftige Bilder etc.

Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG

Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall

Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Nach Eintritt des Versicherungsfalls können wir von Ihnen verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit) und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.

Verletzung der Obliegenheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.

Beweislast
Im Falle der Verletzung einer Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.

Versicherte Person
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.

Bitte bestätigen
Ich habe die Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzung von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall zur Kenntnis genommen
Datenschutz und Datensicherheit im Internet

Ich habe die Informationen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit zur Kenntnis genommen.

Bitte bestätigen
Ja
Hinweise zur Datenübertragung

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